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Der Arzt möchte übermässiges Schwitzen in der Achselhöhlezieht mit Botox behandeln. Übernimmt die Krankenversicherung die Kosten von 700 Franken?
Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) müssen die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, damit eine Kostenübernahme im Rahmen der Grundversicherung erfolgen kann.
Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist bei dieser Behandlung nicht erfüllt. Zudem ist Botox für diese Behandlung nicht indiziert. Damit handelt es sich nicht um eine kassenpflichtige Leistung. Ob und in welchem Rahmen die Zusatzversicherung allenfalls die Kosten dieser Behandlung übernimmt, muss direkt mit der Krankenversichererung abgeklärt werden.
Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist bei dieser Behandlung nicht erfüllt. Zudem ist Botox für diese Behandlung nicht indiziert. Damit handelt es sich nicht um eine kassenpflichtige Leistung. Ob und in welchem Rahmen die Zusatzversicherung allenfalls die Kosten dieser Behandlung übernimmt, muss direkt mit der Krankenversichererung abgeklärt werden.
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| Erstellt: | 01.01.1970 |
| Geändert: | 09.06.2011 |
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